Das Hessische Landesamt für Natur, Umwelt und Geologie erstellt Artenhilfsprogramme nach § 38 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, in denen auf der Grundlage von Verbreitung und Bestandsentwicklung sowie einer umfassenden Ursachenermittlung Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustandes wildlebender Tier- und Pflanzenarten inhaltlich beschrieben und räumlich zugeordnet werden. Sie sind, soweit Schutzgebiete betroffen sind, von der nach § 44 für die Ausweisung zuständigen Naturschutzbehörde umzusetzen; in sonstigen Fällen von der nach § 43 zuständigen Naturschutzbehörde.
§ 33
HeNatGArtenhilfsprogramme
FÜNFTER TEIL Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensstätten
Stand 2023-05-25