Jurafuchs

§ 34

HeNatG
Fördergebiete Artenschutz
FÜNFTER TEIL Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensstätten
Stand 2023-05-25
Die oberen Naturschutzbehörden können durch Rechtsverordnung Artenschutz-Fördergebiete festsetzen, in denen im Wege vertraglicher Vereinbarungen, durch eine verstärkte Förderung, die Zusammenfassung verschiedener Instrumente des freiwilligen Naturschutzes und eine intensive Beratung der Erhaltungszustand einer Art in besonderem Maße gefördert werden kann, um das Erlöschen ihres Bestandes zu verhindern. Reicht das Artenschutz-Fördergebiet über den Zuständigkeitsbereich einer oberen Naturschutzbehörde hinaus, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Teil des Artenschutz-Fördergebiets oder des Artenvorkommens liegt. Die oberste Naturschutzbehörde entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit.

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