(1)
Den unteren Naturschutzbehörden, den Landrätinnen und Landräten sowie den unteren Forstbehörden, soweit ihnen Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen werden, können im Rahmen der Fachaufsicht von der oberen und der obersten Naturschutzbehörde Weisungen erteilt werden.
(2)
Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn
1.
die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
2.
allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
3.
Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen,
4.
ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder
5.
der Bewirtschaftungsplan nach § 26 und § 31 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig umgesetzt wurde.
(3)
Kommt eine zuständige Behörde Weisungen nicht nach, so kann die nächsthöhere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen, auch gegen Dritte, treffen.