(1)
Bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden werden unabhängige Naturschutzbeiräte gebildet.
(2)
Die Naturschutzbeiräte beraten und unterstützen die Naturschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Naturschutzes. Dies gilt insbesondere für
1.
die Vorbereitung von Rechtsverordnungen und Satzungen,
2.
Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften von überörtlicher Bedeutung, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt, und
3.
bedeutsame Vorgänge, bei denen die Naturschutzbehörde eine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis hat.
(3)
Naturschutzbeiräte sollen höchstens zwölf Mitglieder haben. Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister, und die Mitglieder der Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden vom Kreisausschuss, in den Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung vom Magistrat berufen. Mindestens acht der Beiratsmitglieder sollen auf Vorschlag der in § 26 Abs. 4 genannten Naturschutzvereinigungen berufen werden. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(4)
Die Beiräte können bis zu drei Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes wählen. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, so werden diese mit Annahme der Wahl zu Mitgliedern. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich.
(5)
Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe von Abs. 2 für den Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, auch bei Entscheidungen zu beteiligen, die der Landrat oder die Landrätin in Wahrnehmung der Aufgaben Landwirtschaft und Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus trifft, soweit die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berührt sind.