Für folgende Eingriffe ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich:
1.
Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder von Steinen, für die keine bergrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchgeführt werden müssen, auf einer zusammenhängenden Fläche
a)
von mehr als 10 Hektar in allen Fällen,
b)
von 10 Hektar oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls,
2.
die Aufnahme oder Intensivierung einer landwirtschaftlichen Nutzung auf Brachflächen oder im Bereich von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach § 25 Abs. 1 auf einer zusammenhängenden Fläche
a)
von mehr als 5 Hektar in allen Fällen,
b)
von 5 Hektar bis zu 1 Hektar, innerhalb von Naturschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten auch weniger, nach standortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls,
3.
die dauerhafte Herrichtung oder Veränderung eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Geländes zum Zwecke des Abfahrens mit Wintersportgeräten (Skipiste).