Jurafuchs

§ 19

HeNatG
Verhalten in Natur und Landschaft, Naturerlebnisräume
DRITTER TEIL Erholung in der freien Natur
Stand 2023-05-25
(1)
Alle Menschen haben das Recht auf Naturerlebnis und auf Erholung in der freien Landschaft. Das Recht auf Naturerlebnis und das Recht auf Erholung in der freien Landschaft finden ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter. Bei der Ausübung dieser Rechte sind alle verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wild lebenden Tiere und Pflanzen, die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.
(2)
In der freien Landschaft dürfen Gegenstände außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden. Abfallrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3)
Die obere Naturschutzbehörde kann in Natura 2000-Gebieten durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung die in Abs. 1 genannten Rechte beschränken, sofern und soweit dies zur Erreichung der Erhaltungsziele zwingend erforderlich ist. Dies kann auf Antrag der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten erfolgen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind vor Erlass einer Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung zu informieren.
(4)
Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann auf Antrag eines Trägers begrenzte Landschaftsteile, die sich wegen
1.
der vorhandenen oder entwicklungsfähigen natürlichen Strukturen,
2.
der Nähe zu Naturschutzgebieten oder sonst bedeutsamen Flächen für den Naturschutz oder
3.
der Nähe zu Gemeinde- oder Informationszentren

eignen, im Einvernehmen mit den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Erklärung als Naturerlebnisräume festsetzen. Naturerlebnisräume sollen es den Besucherinnen und Besuchern ermöglichen, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren. Als Träger kommen vor allem Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht.

(5)
Gemeinden können durch Satzung die in Abs. 1 genannten Rechte konkretisieren und beschränken, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer oder Pächter gewahrt werden müssen. § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
1.
das Betreten von Flächen,
2.
das Befahren von Flächen und Wegen mit Fahrzeugen mit und ohne Motorkraft,
3.
das Anleinen von Hunden,
4.
die Benutzung von Sportgeräten und
5.
den Schutz landwirtschaftlicher genutzter Flächen vor Beeinträchtigung.

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