(1)
Oberste Naturschutzbehörde ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium.
(2)
Obere Naturschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.
(3)
Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde werden dem Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten und den Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), dem Magistrat zur Erfüllung nach Weisung übertragen. In Nationalparken nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr.