Jurafuchs

§ 31

HeNatG
Schutz des europäischen Naturerbes (Netz Natura 2000) Bewirtschaftungsplanung und Überwachung
VIERTER TEIL Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Stand 2023-05-25
(1)
Maßnahmen, die nach den Ermittlungen der oberen Naturschutzbehörde zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Natura 2000-Gebiete erforderlich sind, werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt.
(2)
Die Bewirtschaftungspläne für Natura 2000-Gebiete
1.
konkretisieren die in der Rechtsverordnung zu ihrer Ausweisung festgelegten Erhaltungsziele, um den günstigen Erhaltungszustand der Schutzgüter zu erreichen, und
2.
beschreiben Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nötig sind.
(3)
Im Bewirtschaftungsplan ist eine angemessene Frist für die Durchführung der Maßnahmen festzulegen, die zum Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter erforderlich sind.
(4)
Der Bewirtschaftungsplan kann nachrichtlich weitergehende Maßnahmen beschreiben, die der Weiterentwicklung des Gebiets dienen.
(5)
Die obere Naturschutzbehörde bestimmt nach Anhörung des Hessischen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie die fachlichen Anforderungen, die bei der Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans zu beachten sind. Dabei ist der Beitrag zu beachten, den die im Gebiet vorkommenden Schutzgüter zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 S. 115), zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes leisten.
(6)
Für die Aufstellung und Durchführung der Bewirtschaftungspläne für Gebiete, die überwiegend aus Wald bestehen, ist die untere Forstbehörde unter Aufsicht der oberen Naturschutzbehörde zuständig. Für die übrigen Gebiete ist die Landrätin oder der Landrat in Wahrnehmung der Aufgaben Landwirtschaft und Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 635), unter Aufsicht der oberen Naturschutzbehörde zuständig. Die obere Naturschutzbehörde entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit. Auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen können abweichend von den Sätzen 1 und 2 Dritte mit der Erstellung eines Bewirtschaftungsplans von der oberen Naturschutzbehörde beauftragt werden.
(7)
Bewirtschaftungspläne sind unter Beteiligung der kommunalen Planungsträger und der in § 26 Abs. 4 genannten Naturschutzvereinigungen aufzustellen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen über die Aufstellung und die wesentlichen Inhalte informiert werden. Die Information kann auch durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen. Die Bewirtschaftungspläne werden von den oberen Naturschutzbehörden in Kraft gesetzt und unter Angabe von Flurstücken oder Koordinaten veröffentlicht.
(8)
Die obere Naturschutzbehörde überwacht die Entwicklung der Natura 2000-Gebiete und die Umsetzung der im Bewirtschaftungsplan zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes festgelegten Maßnahmen.
(9)
Wird im Rahmen der Überwachung festgestellt, dass zu besorgen ist, dass der günstige Erhaltungszustand durch die bisherigen Maßnahmen nicht erreicht wird, muss die obere Naturschutzbehörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um
1.
Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes führen können, zu unterbinden oder zu beseitigen und
2.
die Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes zu gewährleisten.

Für die Umsetzung der Maßnahmen gelten die §§ 20 und 62.

Soweit erforderlich, nimmt die obere Naturschutzbehörde eine Anpassung oder Neuaufstellung des Bewirtschaftungsplanes auf der Grundlage der im Rahmen der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse vor.

(10)
Die obere Naturschutzbehörde kann die untere Forstbehörde mit der Umsetzung der Maßnahmen nach Abs. 9 beauftragen.
(11)
Die Verpflichtungen des Verursachers nach dem Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) und nach § 19 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben hiervon unberührt.

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