Jurafuchs

§ 25

HeNatG
Gesetzlich geschützte Biotope
VIERTER TEIL Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Stand 2023-05-25
(1)
Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind auch
1.
Alleen und einseitige Baumreihen an Straßenrändern,
2.
Streuobstwiesen,
3.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Steinriegel und Trockenmauern,
4.
Dolinen und Erdfälle.
(2)
Die Aufgabe der wirtschaftlichen Nutzung begründet keine Pflegepflicht des Eigentümers. Das Land Hessen steht in besonderer Verantwortung für die Erhaltung der gesetzlich geschützten Biotope, die sie durch Förderung wahrnimmt. Satz 1 steht der Durchführung von das Biotop erhaltenden Maßnahmen durch Dritte oder der Festsetzung dieser Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nicht entgegen.
(3)
Abweichend von §§ 15 und 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es zulässig, Maßnahmen durchzuführen, die in einem naturschutzbehördlichen Bewirtschaftungsplan für ein nationales Schutzgebiet oder für ein Gebiet des europäischen Netzes Natura 2000 zum Schutz von Arten oder Biotopen dargestellt sind.
(4)
Die Entscheidung über eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Genehmigung ersetzt, soweit diese Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde getroffen wurde.

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