Jurafuchs

§ 32

HeNatG
Schutz des europäischen Naturerbes (Netz Natura 2000) Durchführung der Verträglichkeitsprüfung
VIERTER TEIL Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Stand 2023-05-25
Die Prüfung der Verträglichkeit von Projekten nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes ist unselbstständiger Teil des jeweiligen Verwaltungs- oder Planungsverfahrens, außer in den Fällen des § 34 Abs. 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die erforderlichen Entscheidungen werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde getroffen, wenn für die Planung oder Verwaltungsentscheidung eine obere oder oberste Bundes- oder Landesbehörde zuständig ist, im Übrigen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Hält eine zu beteiligende untere Naturschutzbehörde eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch das Projekt oder den Plan, auch im Zusammenwirken mit anderen Projekten und Plänen, für nicht ausgeschlossen, so ist abweichend von Satz 2 das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen.

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