(1)
Die obere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Handlungen im unmittelbaren räumlichen Umfeld eines Naturschutzgebietes nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes untersagen, soweit diese Handlungen den Schutzzweck des Gebietes erheblich oder nachhaltig gefährden. Die Anordnung ist zu begründen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte der betroffenen Flächen sollen angehört werden, soweit nicht Gefahr im Verzug ist.
(2)
Soweit auf Grund der örtlichen Witterungsverhältnisse voraussichtlich in einer größeren Zahl von Fällen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben wären, kann die obere Naturschutzbehörde durch Allgemeinverfügung einen anderen als den in bestehenden Schutzgebietsverordnungen festgelegten Mahd- und Bearbeitungszeitraum für Grünland festsetzen.