(1)
Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie hat neben den Aufgaben, die ihm durch andere Gesetze und Vorschriften dieses Gesetzes übertragen sind, insbesondere die Aufgaben
1.
die Naturschutz-, Umwelt- und Landschaftspflegebehörden fachlich zu beraten,
2.
den Vogelschutz als staatliche Vogelschutzwarte wahrzunehmen,
3.
für den Naturschutz relevante Biotope zu erfassen und zu bewerten sowie die geeigneten Biotopverbundelemente zu ermitteln,
4.
methodische Grundlagen für die Beobachtung von Natur und Landschaft zu entwickeln,
5.
Daten über für den Naturschutz relevante Arten und Lebensräume für Hessen zusammenzuführen,
6.
die Bestände wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu erfassen,
7.
in geeigneten Zeitabständen den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über ausgestorbene oder gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten anhand der sogenannten „Roten Listen“ darzustellen,
8.
die Liste der Verantwortungsarten nach § 1 Satz 2 zu erstellen und fortzuschreiben,
9.
Artenhilfsprogramme zu entwickeln,
10.
die Verbindung mit Naturschutzorganisationen und -institutionen zu pflegen,
11.
Forschung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
12.
durch Lehrgänge, Fortbildungskurse und Öffentlichkeitsarbeit dem haupt- und ehrenamtlichen Naturschutz den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zu vermitteln,
13.
den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zu betreiben und
14.
den fachlichen Austausch mit Landesanstalten anderer Bundesländer und dem Bundesamt für Naturschutz zu pflegen.
(2)
Die Naturschutzakademie des Landes ist Teil des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie.