(1)
§ 44 des Bundesnaturschutzgesetzes ist auch bei Planung, Genehmigung, Errichtung, Betrieb und Änderungen baulicher Anlagen zu beachten.
(2)
Die Errichtung großflächiger, vollständig transparenter oder spiegelnder Glaskonstruktionen mit einer zusammenhängenden Glasfläche von mehr als 20 Quadratmetern ist in der Regel unzulässig.
(3)
Bei Neubau und grundlegender Sanierung bestehender Baukörper sind großflächige Glasfassaden und spiegelnde Fassaden zu vermeiden und dort wo sie unvermeidbar sind, so zu gestalten, dass Vogelschlag vermieden wird. Bestehende Baugenehmigungen bleiben hiervon unberührt, soweit eine Anordnung nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unverhältnismäßig wäre.
(4)
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung.
(5)
Zusammenhängende Glasflächen von mehr als 20 Quadratmetern an öffentlichen Gebäuden sind spätestens bis zum 31. Dezember 2030 so zu gestalten, dass Vogelschlag vermieden wird.