(1)
Vorlaufende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen können unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in ein Ökokonto eingebucht werden. Vorlaufende Maßnahmen sind nur dann für die Kompensation eines Eingriffs anrechnungsfähig, wenn sie zuvor abgenommen und in ein Ökokonto eingebucht wurden.
(2)
Der ursprüngliche ökologische Wert der Fläche vor Durchführung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ist als Bestandswert festzuhalten. Der Wertzuwachs durch die geplante Maßnahme ist unter Berücksichtigung des Planungsziels vorläufig als Ausgangswert zu bewerten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt der Naturschutzbehörde die zur Einbuchung und Bewertung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen vor. Sie oder er kann jederzeit eine erneute Bewertung der Maßnahmen verlangen, sofern sich der Wert voraussichtlich erheblich verändert.
(3)
Soll zur Kompensation eines Eingriffs eine in ein Ökokonto eingebuchte Maßnahme in Anspruch genommen werden, ist eine Abschlussbewertung durchzuführen. Als Ausgleich oder Ersatz anrechnungsfähig ist die Differenz zwischen dem Abschlusswert und dem Bestandswert, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 68 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a anders bestimmt.
(4)
Soll eine in ein Ökokonto eingebuchte Maßnahme ganz oder teilweise für den Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs eingesetzt werden, ist für alle am Verfahren beteiligten Behörden die Bewertung der Maßnahme durch die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde bindend. Für die Zwecke der Eingriffszulassung nach § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt das Benehmen zwischen der Zulassungsbehörde oder der den Eingriff durchführenden Behörde und der Naturschutzbehörde bezüglich der Eignung und des anrechnungsfähigen Ausgleichs- oder Ersatzwertes dieser Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen als hergestellt. Dies gilt entsprechend für die Eignung einer Fläche für die Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. Die Beteiligung der Naturschutzbehörde bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 bleibt unberührt.
(5)
In Anspruch genommene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen und Flächen sind aus dem Ökokonto auszubuchen. Die den Eingriff zulassende oder genehmigende Behörde, bei Bebauungsplänen der Träger der Bauleitplanung, unterrichtet die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde über in Anspruch genommene Maßnahmen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder Inkrafttreten des Bebauungsplans.
(6)
Vorlaufende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind entsprechend ihrem festgestellten Wert handelbar (Ökopunktehandel).