Jurafuchs

§ 5

HeNatG
Außerschulische Bildung
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften, Ziele und Grundsätze
Stand 2023-05-25
§ 2 Abs. 6 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes wird dahingehend konkretisiert, dass insbesondere durch außerschulische Umweltbildung, naturkundliche Bildung und die Förderung des Naturerlebens das Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefördert werden soll. Außerschulische Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger sollen im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung über Zusammenhänge und Wechselwirkungen in der Natur, die Bedeutung der biologischen Vielfalt als Lebensgrundlagen des Menschen sowie über Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels informieren und das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern wecken. Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der außerschulischen pädagogischen Aus- und Fortbildung und in den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt werden. In vorschulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen sollen Angebote unterbreitet werden, die sich an den Zielen der von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen in der Generalversammlung am 25. September 2015 verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in der deutschen Übersetzung A/RES/70/1 orientieren.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →