Jurafuchs

§ 20

HeNatG
Vorrang freiwilliger Maßnahmen
VIERTER TEIL Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Stand 2023-05-25
Über § 3 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus ist bei allen Maßnahmen, die dem Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft dienen, vertraglichen Vereinbarungen oder auf Grundlage eines Förderbescheids durchgeführter Maßnahmen der Vorrang vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann oder die Art der Maßnahme dem nicht entgegensteht. Vorbehaltlich einer davon abweichenden freiwilligen Regelung kann die oder der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Laufzeit die betroffenen Grundstücke nach den Maßgaben des § 14 Abs. 3 Nr. 1 und § 30 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes wie vor Beginn der Maßnahme nutzen.

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