(1)
Maßnahmen dürfen nicht als Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs nach § 13 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt die Kompensation von Eingriffen in Lebensraumtypen oder in die Lebensräume von Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), nach der Eingriffsregelung.
(2)
Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt eine Beeinträchtigung auch dann als im Naturraum ersetzt, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts im Geltungsbereich desselben Flächennutzungsplanes, im Landkreis oder in angrenzenden Landkreisen oder kreisfreien Städten in Hessen hergestellt werden.
(3)
Eine Ersatzmaßnahme gilt auch dann als gleichwertige Herstellung der durch einen Eingriff beeinträchtigten Funktion nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn
1.
durch sie nach Maßgabe von Bewirtschaftungsplänen Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten oder Schutzziele von Naturschutzgebieten oder Biotopen gefördert werden oder die Erhaltungszustände von nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193) stark gefährdeten oder vom Aussterben bedrohten Arten oder von Arten, für deren Erhalt in Deutschland Hessen nach § 1 Satz 2 eine besondere Verantwortung trägt, verbessert werden,
2.
gesetzlich geschützte Biotope aufgewertet oder wiederhergestellt oder
3.
sie von der Ökoagentur nach § 17 durchgeführt wird.
(4)
Kompensationsmaßnahmen sollen nur dann auf landwirtschaftlich genutzten Flächen durchgeführt werden, wenn sie die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigen oder auf einer Fläche durchgeführt werden, die für die landwirtschaftliche Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit es sich um Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten oder artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen handelt. In Fällen nach Satz 2 sind die Belange der Landwirtschaft angemessen zu berücksichtigen, insbesondere indem bei verschiedenen, den Schutzzweck jeweils sichernden Maßnahmen diejenige gewählt wird, die mit der geringsten Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung verbunden ist.
(5)
Kompensationspflichten, die auf unterschiedlichen gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind, soweit möglich, auf derselben Fläche umzusetzen.
(6)
In den Fällen des § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen, wenn für die Zulassung, Anzeige oder Durchführung des Eingriffs eine obere oder oberste Landes- oder Bundesbehörde zuständig ist, im Übrigen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(7)
Ist für einen Eingriff eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, so erlischt diese, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des Genehmigungsbescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff länger als drei Jahre unterbrochen wurde. Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind zeitgleich mit Fertigstellung des Eingriffsvorhabens funktionsbereit herzustellen, spätestens jedoch drei Jahre nach Baubeginn des Vorhabens. Im Bescheid können abweichende Regelungen getroffen werden.
(8)
Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, so ist sie nur zu erteilen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes auch § 35 des Baugesetzbuchs dem Eingriff nicht entgegensteht.