(1)
Die nach § 15 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes festzusetzende Ersatzzahlung ist zugunsten des Landes zu erheben. Wer eine Ersatzzahlung schuldet, hat der zuständigen Naturschutzbehörde die zur Ermittlung notwendigen Unterlagen und Berechnungen vorzulegen.
(2)
Kompensationsdefizite bis zu einem Wert von 100 Euro werden nicht geltend gemacht.
(3)
Die Mittel aus der Ersatzzahlung sind in der Regel innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung für die in § 15 Abs. 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Zwecke zu verwenden. Festsetzung und Verwendung der Ersatzzahlung unterliegen der Aufsicht des Landes. Soweit die Ersatzzahlung nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist von den Naturschutzbehörden verausgabt wird, kann ihre Verwendung einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Einrichtung oder einer vom Land beherrschten Gesellschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts übertragen werden. Werden aus dem Aufkommen der Ersatzzahlungen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Dritter bezuschusst, ist eine Vollfinanzierung zulässig. Dies gilt auch für die Deckung von Eigenanteilen bei Anteilfinanzierung nach Förderprogrammen des Bundes oder Landes. Für investive Maßnahmen, die aus dem Aufkommen von Ersatzzahlungen finanziert oder bezuschusst werden, gilt eine Zweckbindung von 30 Jahren.