Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten wird durch Gesetz geregelt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 102 Personalaktendaten; Zulässigkeit automatisierter Verarbeitung; Informationspflicht bei erstmaliger Speicherung oder Änderung§ 104 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände bei beamtenrechtlichen Neuregelungen; Spitzenorganisationen →