Beamtinnen und Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 67a Übertragung der Gewährung von Beihilfen im Landesbereich§ 69 Arbeitsschutz; Jugendarbeitsschutz →