Jurafuchs

§ 108

SBG
Dauer und Ruhen der Mitgliedschaft
Abschnitt VII Landespersonalausschuss
Stand 2009-03-11
(1)
Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet durch
1.
Zeitablauf,
2.
Beendigung des Beamtenverhältnisses,
3.
Versetzung zu einem Dienstherrn außerhalb des Saarlandes,
4.
eine rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren, die bei Mitgliedern der Kammer oder des Senats für Disziplinarsachen zum Verlust des Amtes führt.
(2)
Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens. Sie ruht auch während der Dauer eines nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes erlassenen Verbotes zur Führung der Dienstgeschäfte.

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