Jurafuchs

§ 118

SBG
Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Abschnitt VIII Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Stand 2009-03-11
Verfügungen und Entscheidungen, die der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Versorgungsberechtigten bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes.

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