Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten zum Mitglied der Landesregierung und aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandates in einer Volksvertretung oder einer Vertretungskörperschaft in der Bundesrepublik - mit Ausnahme des Bundestages - ergeben, werden in besonderen Gesetzen geregelt.
§ 55
SBGMitgliedschaft in der Landesregierung und Ausübung eines Mandates
Abschnitt VI Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2009-03-11