Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa.
§ 141
SBGVerwaltungsvorschriften
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2009-03-11