Jurafuchs

§ 62

SBG
Wahl der Wohnung; Aufenthaltsanweisung
Abschnitt VI Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2009-03-11
(1)
Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
(2)
Die oder der Dienstvorgesetzte kann sie, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, ihre Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
(3)
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, können Beamtinnen und Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe ihres Dienstortes aufzuhalten, dass sie leicht erreicht werden können.

Meine Notizen

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