Auskünfte an die Presse erteilt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 59 Amtsgeheimnis; Aussagegenehmigung§ 61 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen →