Jurafuchs

§ 39

SBG
Folgen der Entlassung
Abschnitt V Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand 2009-03-11
Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 70 Absatz 5 erteilt ist.

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