Jurafuchs

§ 64

SBG
Dienstvergehen
Abschnitt VI Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2009-03-11
(1)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es außer in den in § 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes aufgeführten Fällen als Dienstvergehen, wenn sie entgegen § 29 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis oder ihrer Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht nachkommen.
(2)
Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen und von als Dienstvergehen geltenden Handlungen regelt das Saarländische Disziplinargesetz.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →