Erhalten Beamtinnen und Beamte für eine Tätigkeit, die ihrem Hauptamt zuzurechnen ist, eine Vergütung, so haben sie diese an den Dienstherrn abzuliefern, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 94
SBGAblieferungspflicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hauptamt
Abschnitt VI Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2009-03-11