Jurafuchs

§ 137

SBG
Übernahme von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit in den allgemeinen Verwaltungsdienst
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2009-03-11
Bei der Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit in den allgemeinen Verwaltungsdienst gilt die Probezeit nach § 21 Absatz 1 als erfüllt. Mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit kann der Richterin oder dem Richter ein ihrem oder seinem bisherigen Amt entsprechendes Amt übertragen werden. Welche Ämter einander entsprechen, regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung.

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