Jurafuchs

§ 58

SBG
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Abschnitt VI Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2009-03-11
(1)
Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.
(2)
Wird Beamtinnen oder Beamten die Führung ihrer Dienstgeschäfte untersagt, so können ihnen insbesondere auch das Tragen der Dienstkleidung und der Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen untersagt werden.
(3)
Absatz 2 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung nach dem Saarländischen Disziplinargesetz.

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