Jurafuchs

§ 13

SBG
Laufbahnen des einfachen Dienstes
Abschnitt III Laufbahnen
Stand 2009-03-11
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
1.
der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2.
ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten oder eine nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften als gleichwertig anerkannte Befähigung.

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