Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 des Beamtenstatusgesetzes) bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
§ 61
SBGVerbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Abschnitt VI Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2009-03-11