Beamtinnen und Beamte des uniformierten Vollzugsdienstes haben nach Maßgabe des Saarländischen Besoldungsgesetzes Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Dienstkleidung und der Dienstausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.
§ 130
SBGDienstkleidung
Abschnitt IX Besondere Beamtengruppen
Stand 2009-03-11