Für die Ablieferungspflicht der in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten gilt § 4 Absatz 3 und 5 des Saarländischen Ministergesetzes sinngemäß.
§ 94a
SBGAblieferungspflicht für politische Beamtinnen und Beamte
Abschnitt VI Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Stand 2009-03-11