Die Beamtinnen und Beamten des Landtages sowie die Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofes sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des Landtages wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages, die der Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vorgenommen.
§ 122
SBGBeamtinnen und Beamte des Landtages und des Verfassungsgerichtshofes
Abschnitt IX Besondere Beamtengruppen
Stand 2009-03-11