Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 123
SBGAllgemeines
Abschnitt IX Besondere Beamtengruppen
Stand 2009-03-11