Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt an § 40 Absatz 2 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 40 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte; Wiederaufnahmeverfahren§ 42 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis →