Eine im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Lehrerin oder ein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer, die oder der in der ersten Hälfte des Schuljahres 2009/2010 die Altersgrenze erreicht, tritt abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 mit dem Ende des dem Beginn des Schuljahres vorhergehenden Monats in den Ruhestand.
§ 139
SBGÜbergangsregelungen für Lehrerinnen und Lehrer
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2009-03-11