Jurafuchs

§ 125

SBG
Gemeinschaftsunterkunft
Abschnitt IX Besondere Beamtengruppen
Stand 2009-03-11
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden, wenn besondere polizeiliche Einsätze oder die Teilnahme an Lehrgängen es erfordern oder wenn Beamtinnen oder Beamte auf bestimmte Zeit zum ständigen Bereitschaftsdienst verpflichtet sind.

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