Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Sie unterliegt den sich aus § 107 ergebenden Einschränkungen.
§ 115
SBGDienstaufsicht
Abschnitt VII Landespersonalausschuss
Stand 2009-03-11