Bis zum Erlass von Vorschriften auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die auf Grund der Ermächtigungen des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Saarländischen Beamtengesetzes erlassenen Vorschriften fort, soweit sie nicht im Beamtenstatusgesetz oder in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen widersprechen.
§ 140
SBGWeitergeltung von Vorschriften
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2009-03-11