Jurafuchs

§ 134

SBG
Regelung von Zuständigkeiten
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2009-03-11
(1)
Soweit nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde bei einer Entscheidung der Mitwirkung des Ministeriums für Finanzen und Europa bedarf, tritt an deren Stelle bei den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.
(2)
Für öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind und Behörden nicht besitzen, nimmt die zuständige Verwaltungsstelle die in diesem Gesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten wahr.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →