Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt oder bevorzugt werden.
§ 107
SBGUnabhängigkeit der Mitglieder
Abschnitt VII Landespersonalausschuss
Stand 2009-03-11