Die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes kann durch Gesetz, durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Satzung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf, verliehen werden.
§ 2
SBGDienstherrnfähigkeit
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Stand 2009-03-11