Für die Mitglieder des Rechnungshofes des Saarlandes gilt dieses Gesetz, soweit in dem Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 136
SBGMitglieder des Rechnungshofes des Saarlandes
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2009-03-11