Jurafuchs

§ 34

SBG
Umbildung; Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Abschnitt IV Dienstherrnwechsel; Zuweisung
Stand 2009-03-11
(1)
Die Vorschriften des § 30 Absatz 1 und 2 und des § 31 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2)
In den Fällen des § 30 Absatz 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 30 Absatz 4.

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