Jurafuchs

§ 46

SBG
Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand
Abschnitt V Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand 2009-03-11
Die Entscheidung über die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde. Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe des Landes ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa erforderlich. Die Befugnis nach Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa auf andere Behörden übertragen werden.

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