Jurafuchs

§ 22

SBG
Andere Bewerberinnen und Bewerber
Abschnitt III Laufbahnen
Stand 2009-03-11
(1)
Andere als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber (§ 4 Absatz 3) können nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und wenn die Berücksichtigung einer solchen Bewerberin oder eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.
(2)
Von anderen Bewerberinnen und Bewerbern darf vorbehaltlich der Bestimmung des § 4 Absatz 3 Satz 2 ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden. Die Befähigung dieser Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuss festzustellen. Für die in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten stellt die Landesregierung die Laufbahnbefähigung fest.

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