(1)
Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Landes, der Gemeinden, Landkreise und anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen.
(2)
Dieses Gesetz regelt ferner die Versorgung der Richter des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen. Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf den Status des Beamten oder das Beamtenverhältnis Bezug genommen wird, gilt dies auch für den Status des Richters oder das Richterverhältnis.
(3)
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Verbände.